Landrecht und Verfassung des Bauernfreistaates
Das ursprünglich mündlich überlieferte Landrecht Dithmarschens wurde erstmals 1447 in Heide niedergeschrieben. In manchen Punkten widerspricht es unserem heutigen Rechtsverständnis.
- es galt nur für gesippte, d.h. gebürtige Dithmarscher
- es gab die „Nemede“, ein Eidgericht aus Geschlecht oder Bauerschaft des Beklagten, das auch bei entsprechender Beweislast dessen Unschuld bekunden konnte
- Gottesurteil als Rechtsmittel, dabei war ein glühendes Eisen über eine Strecke von ca. 5 m zu tragen
- Rechtlosigkeit ehrloser Personen, z. B. Freudenmädchen
- Benachteiligung von Frauen zugunsten der Verwandtschaft des Ehemannes z. B. bei Erbschaften
- Strafverschärfung und somit verstärkter Schutz bei Vergehen gegen bestimmte Personen (48er Regenten, Frauen, Kinder), Orte (Märkte – Marktfrieden)) und gemeinnützige Tätigkeiten (Deichbau) – Schadensersatz (Manngeld) an das Geschlecht des Erschlagenen, verbunden mit Friedensbuße und Strafe des Hausabbrennens.
- Folter und Körperstrafen waren unbekannt
Der Reformation folgten in den 1530er Jahren einige Rechtsänderungen. Kapitalverbrechen wurden mit Todesstrafe verfolgt und die Eideshilfe unter Mitgliedern eines Geschlechtes wurde abgeschafft.
Fürstliches Landrecht von 1567
Gleich nach dem Sieg über Dithmarschen wurde auch das Landrecht an das Rechtswesen der fürstlichen Nachbarn angepaßt. Doch erst 1567 gab es eine Niederschrift, später mehrfach wortgleiche Nachdrucke.